Wegerecht: Wer muss den Weg pflegen?

Laub fegen auf dem Weg

Nachbarschaftsrecht

Foto: Adobe Stock

Ein Wegerecht ist das Recht, ein fremdes Grundstück überqueren zu dürfen. Berechtigt dazu sind meist Nachbarn, die keinen direkten Zugang zur Straße haben und über das vordere Grundstück gehen müssen. Eingetragen ist das Wegerecht im Grundbuch. Der Eigentümer des vorderen Grundstücks darf den Weg nicht versperren oder bebauen. Aber wer muss beim Wegerecht den Weg pflegen?

Das erfahren Sie in diesem Artikel:

  1. Wer muss den Weg pflegen, für den ein Wegerecht existiert?
  2. Wer muss den Weg pflegen, wenn beide Eigentümer ihn nutzen?
  3. Welche Rechte und Pflichten gibt es beim Wegerecht?
  4. Darf ein Nutzungsentgelt für das Wegerecht erhoben werden?
  5. Tipp: Regeln Sie in einer schriftlichen Vereinbarung, wer den Weg pflegen muss

Wer muss den Weg pflegen, für den ein Wegerecht existiert?

Wer muss den Weg pflegen, für den ein Wegerecht besteht? Diese Frage ist nicht belanglos, denn der Unterhalt des Weges verursacht Kosten. Dies betrifft zum einen Reparaturarbeiten, wie z.B. den Austausch von Gehwegplatten oder die Beseitigung von Schäden. Zum anderen fallen regelmäßige Arbeiten an: Im Winter muss der Weg geräumt und gestreut werden, im Frühjahr Büsche und Bäume zurückgeschnitten werden und im Herbst Laub gefegt werden.

Gibt es keine vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern, gilt die gesetzliche Regelung: Die Kosten für die Pflege trägt, wer den Weg benutzt. In der Regel ist das der Nachbar, der das Wegerecht ausübt, also das Grundstück regelmäßig und überwiegend oder als einziger durchquert. Allerdings können die beteiligten Parteien auch abweichende Vereinbarungen treffen (§ 1021 BGB).

Mann reinigt den Weg mit einem Hochdruckreiniger
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Pflichten, die sich aus dem Wegerecht ergeben, nur sehr grob: Schließen Sie am besten zusätzliche privatrechtliche Abmachungen.
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Das Wegerecht im Grundbuch

Das Wegerecht erlaubt das Überqueren eines fremden Grundstücks als Durchgang zum eigenen Grundstück. Dieser Fall tritt häufig auf, wenn ein größeres Grundstück geteilt und anschließend neu bebaut wird − das Haus ohne Zugang zum öffentlichen Straßenraum („herrschendes Grundstück“) erhält dann ein Wegerecht, das am bestehenden Gebäude vorbeiführt („dienendes Grundstück“).

Ist ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen, bleibt es dauerhaft. Es erlischt auch nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks wechselt oder sich das Verhältnis zum Nachbarn ändert. Und es ändert sich (in der Regel) auch nicht, wenn der Nachbar eine eigene Zufahrt zu seinem Grundstück erhält, z.B. weil eine neue Straße gebaut wird.

Wer muss den Weg pflegen, wenn beide Eigentümer ihn nutzen?

Verschneiter Weg zwischen zwei Grundstücken
Hat der Eigentümer des hinteren Hauses ein Wegerecht, ist er für die Pflege - also zum Beispiel das Schneeräumen im Winter - zuständig, es sei denn, der Eigentümer des dienenden Grundstücks nutzt den Weg ebenfalls. In diesem Fall sollten die Pflichten anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt werden.
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Kompliziert wird es, wenn beide Eigentümer den Weg in gewissem Umfang nutzen. Denkbar ist z.B., dass nicht nur der Nachbar den Weg nutzt, um zu seinem Haus in zweiter Reihe zu gelangen, sondern auch der Grundstückseigentümer ihn gelegentlich nutzt, um z.B. zu einem Schuppen oder einer Garage zu gelangen. Häufig gibt es dann Streit darüber, wer den Weg zu welchem Anteil nutzt und wer dafür zahlen muss.

Wenn sich die Nachbarn nicht einig werden, kann das nur gerichtlich geklärt werden. Um Zoff mit dem Nachbarn zu vermeiden, sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung treffen, die genau festlegt, wer für Reparaturen und andere Arbeiten zuständig ist. Die Kostenverteilung hängt von der tatsächlichen Nutzung ab.

Welche Rechte und Pflichten gibt es beim Wegerecht?

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie als Eigentümer Ihrem Nachbarn ein Wegerecht einräumen, dürfen Sie ihm den Weg nicht versperren. Sie dürfen also nichts pflanzen oder bauen, was ihm den Zugang erschwert.

Umgekehrt muss aber auch der Nachbar des herrschenden Grundstücks sein Wegerecht „schonend“ ausüben (§ 1020 BGB): Er darf nichts auf Ihrem Grundstück beschädigen oder beeinträchtigen. Seine Besucher sollten nach Möglichkeit einen anderen Zugang zu seinem Grundstück benutzen, wenn ein solcher vorhanden ist. Und: Auch wenn der nutzende Nachbar das Wegerecht hat, also mit dem Auto über das dienende Grundstück fahren darf, darf er nicht auf dem Weg parken.

Darf ein Nutzungsentgelt für das Wegerecht erhoben werden?

Luftaufnahme Grundstücke
Wegerechte an geteilten Grundstücken können mit einer Nutzungsentschädigung verbunden sein.
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Ja, das ist erlaubt. Auch wenn geklärt ist, wer den Weg zu pflegen hat, kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks ein Entgelt für die Nutzung des Weges vereinbaren. Grund dafür ist, dass der Wert eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks gemindert wird. Denn die Dienstbarkeit könnte künftige Käufer abschrecken. Deshalb dürfen die Eigentümer für das Wegerecht eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Dazu schließen sie mit dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen schriftlichen Vertrag. Die Nutzungsentschädigung kann als einmalige Zahlung oder als jährliche Geldrente geleistet werden.

Wegerecht ist kein Gewohnheitsrecht

Wenn jemand jahrelang über das Grundstück seines Nachbarn gegangen ist, bedeutet das nicht, dass dadurch ein Wegerecht „aus Gewohnheit“ entstanden ist. Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2020 entschieden, dass ein „Gewohnheitsrecht“ auch dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn es jahrelang stillschweigend genutzt wurde (Urteil des BGH vom 24.01.2020, Az. V ZR 155/18).

Tipp: Regeln Sie in einer schriftlichen Vereinbarung, wer den Weg pflegen muss

  • Wer einen Weg über ein fremdes Grundstück benutzt, muss in der Regel auch für dessen Instandhaltung sorgen. Allerdings können auch andere Vereinbarungen getroffen werden.
  • Der Eigentümer eines Grundstücks mit Wegerecht darf dem Nachbarn den Weg nicht versperren.
  • Wer seinem Nachbarn ein Wegerecht über sein Grundstück einräumt, hat das Recht, dafür vom Nachbarn eine Nutzungsgebühr zu verlangen.

Hinweis: Die bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie decken nicht alle individuellen Fälle ab. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.

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