Heizungsgesetz 2024: Das gilt für Heizungen im Neubau und Altbau
Neues Gebäudeenergiegesetz beschlossen
Seit dem 1.1.2024 gilt das Heizungsgesetz. Das neue Gesetzespaket (bei dem es sich eigentlich um eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes handelt) regelt, wie in deutschen Heizungskellern künftig Wärme erzeugt werden darf.
Für Neubauten gelten die Regeln schon ab 2024. Die wichtigste: Beim Einbau einer neuen Heizung müssen Sie mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Hausbesitzer haben noch länger Zeit, bis sie umrüsten müssen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Das erfahren Sie in diesem Artikel:
- Heizungsgesetz 2024: Verschärfte Regeln zunächst nur für Neubauten
- Das gilt im Bestand: Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen, defekte repariert werden
- Sobald kommunale Wärmeplanung steht, gilt die 65-Prozent-Regel auch für den Bestand
- Heizungsgesetz 2024: Diese Heizungen dürfen Sie einbauen
- Fazit: Das Heizungsgesetz 2024 zwingt zum Umdenken – gibt aber ausreichend Bedenkzeit
Heizen mit erneuerbaren Energien − das gilt mit dem Heizungsgesetz ab 2024
Neubau (Bauantrag ab 1.1.2024) |
Bestand |
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Heizungsgesetz 2024: Verschärfte Regeln zunächst nur für Neubauten
Für neue Heizungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert werden, gilt eine Mindestquote von 65 Prozent für den Anteil erneuerbarer Energien. Allerdings gilt diese Vorgabe zunächst nur für Neubauten. Hier dürfen also beispielsweise keine reinen Gasheizungen mehr eingebaut werden.
Hintergrund: Um die gesteckten Klimaziele zu erreichen, plant die Bundesregierung, ab dem 1. Januar 2045 nur noch klimafreundliche Heizsysteme in deutschen Gebäuden zuzulassen. Bis dahin sollen die Anforderungen an Heizungen schrittweise erhöht werden. Auf diese Weise soll ein Anreiz für Hausbesitzer geschaffen werden, ihre alten Öl- und Gasheizungen durch eine Heizung zu ersetzen, die weniger Treibhausgase ausstößt.
Ausnahmeregel für Neubauten, die "Baulücken" schließen
Für Neubauten, die in Baulücken, also außerhalb von Neubaugebieten, errichtet werden, gelten großzügigere Fristen: Je nach Gemeindegröße gilt die 65-Prozent-Pflicht erst nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028. Welcher Stichtag gilt, hängt davon ab, wann die kommunale Wärmeplanung für Ihre Gemeinde vorliegt (dazu gleich mehr).
Wärmepumpen: Schon jetzt besonders beliebt im Neubau
Tendenz steigend: Im Jahr 2021 wurden in rund der Hälfte der neuen Wohngebäude Wärmepumpen als primäre Heizenergiequelle eingesetzt. 2011 lag der Anteil noch bei unter einem Drittel. Das geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamtes hervor, die der Bundesverband Wärmepumpe veröffentlicht hat.
So lässt sich eine Wärmepumpe im Altbau nachrüsten
Hier erfahren Sie, was die Voraussetzungen für das Nachrüsten einer Wärmepumpe im Altbau sind und ob Sie Ihre vorhandenen Heizkörper für eine Wärmepumpe weiternutzen können. Zu unserem Artikel Wärmepumpe im Altbau nachrüsten »
Das gilt im Bestand: Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen, defekte repariert werden
Viele Hausbesitzer können jetzt aufatmen: Bestehende und funktionsfähige Heizungen dürfen weiter betrieben werden. Die Bundesregierung betont, dass es „keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen“ gibt.
Das Heizungsgesetz 2024 sieht vor, dass bei einem Defekt oder geplanten Austausch einer Erdgas- oder Ölheizung eine Übergangsfrist von fünf Jahren gilt. In dieser Zeit dürfen auch Heizungsanlagen installiert werden, die den Anteil von 65 Prozent Erneuerbare Energien nicht erreichen.
Heizungen in bestehenden Gebäuden, die nicht mehr betrieben werden können, dürfen ausgetauscht werden. Wenn es sich dabei nicht um eine klimafreundliche Nachfolgeheizung handeln soll, müssen sich Hauseigentümer beraten lassen. Die Beratung soll über die Konsequenzen der Heizungsplanung sowie über mögliche Kostenrisiken aufklären − und so vermutlich auch manchen Skeptiker von regenerativen Heiztechniken überzeugen.
Sobald kommunale Wärmeplanung steht, gilt die 65-Prozent-Regel auch für den Bestand
Wann Schluss ist mit alter (fossiler) Heiztechnik im Bestand, hängt stark davon ab, ob es eine kommunale Wärmeplanung (Fernwärme) für Ihre Region gibt. Erst wenn diese vorliegt − und das wird spätestens 2028 der Fall sein − greift auch hier die Austauschpflicht, wenn eine Bestandsheizung den Geist aufgibt. Denn dann haben die Hauseigentümer alle Optionen für den Austausch ihrer bestehenden Heizung auf dem Tisch.
- Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die kommunale Wärmeplanung bis Mitte 2026 abschließen
- Die übrigen Kommunen können sich bis 2028 Zeit lassen.
Dies bedeutet, dass im Extremfall bis zum Jahr 2028 nichts am derzeitigen Zustand geändert werden muss. Alle Heizungen, die bis dahin eingebaut sind, dürfen unverändert weiterlaufen.
Fahrplan Heizungsgesetz: Umstellung auf erneuerbare Energien
Ab 2024 | Bis 2026 | Bis 2028 | Ab 2045 |
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GEG-Novelle tritt in Kraft Neubau: 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien |
Fernwärmeplan für große Kommunen Bestand: 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch gilt für Großstädte |
Fernwärmeplan für kleine Kommunen Bestand: 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch gilt nun auch für alle übrigen Kommunen. |
Es dürfen keine Heizungen mehr mit Nutzung fossiler Brennstoffe betrieben werden. |
Für wen eignet sich Fernwärme?
Was ist Fernwärme eigentlich, für wen eignet sich die Installation? Mit welchen Vorteilen, Nachteilen und Kosten müssen Hausbesitzer rechnen? In unserem Artikel geben wir die Antwort: Für wen eignet sich die Fernwärme-Installation?
Fernwärme: Startschuss für den EE-Heizungstausch im Altbau
Sobald die Fernwärmepläne für Ihr Wohngebiet vorliegen, gilt auch für den Gebäudebestand, dass mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zum Heizen genutzt werden müssen. Die Hauseigentümer können dann entscheiden, wie sie ihre Heizung umstellen wollen.
Ein kommunaler Wärmeplan soll zum Beispiel aufzeigen, ob es ein klimafreundliches Fernwärmenetz gibt oder geben wird, an das ein Gebäude angeschlossen werden kann. Damit will die Bundesregierung mehr Planungssicherheit schaffen. Das Wärmegesetz und das Wärmegesetz, die beide ab dem 1. Januar 2024 gelten sollen, sind also gewissermaßen ein „gemischtes Doppel“, das nur zusammen wirken kann.
Härtefallregelungen im Gebäudeenergiegesetz
Ausnahmen von der 65-Prozent-Pflicht sind laut Heizungsgesetz bei Härtefällen möglich. Zum Beispiel, wenn die notwendigen Investitionen in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder Wert des Gebäudes stehen. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit.
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Heizungsgesetz 2024: Diese Heizungen dürfen Sie einbauen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Ihr Haus nach Inkrafttreten des Heizungsgesetzes 2024 beheizen dürfen. Dazu gehören:
- Wärmepumpen
- Stromdirektheizungen
- Fernwärme
- Pellet- und Holzheizungen
- Solarthermie
- Hybridheizungen, die erneuerbare Energien mit Gas- oder Ölkesseln kombinieren (wobei der Anteil der erneuerbaren Energiequelle bei mindestens 65 Prozent liegen muss). Ölheizungen oder Gasheizungen können somit weiterhin betrieben werden, wenn ihnen mindestens 65 Prozent erneuerbare Heizstoffe beimischen können
- Gasheizungen sind noch erlaubt, wenn sie für grünen Wasserstoff geeignet sind und später umgestellt werden können (sogenannte H2-Ready-Heizungen).
Welche Heizung ist im Altbau sinnvoll?
Hybrid- und Pelletheizungen sind ideal als Ersatz für alte Öl- oder Gasheizungen. Wärmepumpen sind in vielen Fällen ebenfalls möglich. In unserem Artikel stellen wir die sinnvollsten Heizsysteme für den Altbau vor »
Welche Auswirkungen hat das Heizungsgesetz für Mieter?
Nach Modernisierungen dürfen Vermieter eine Mieterhöhung verlangen. Damit die Mietsteigerungen nicht allzu hoch ausfällt, hat der Gesetzgeber vorgesorgt, denn: Alle Fördergelder, die der Vermieterin in Anspruch genommen hat, müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden.
In unserem Rechts-FAQ: Mieterhöhung nach Modernisierung beantworten wir die wichtigsten Fragen.
Fazit: Das Heizungsgesetz 2024 zwingt zum Umdenken – gibt aber ausreichend Bedenkzeit
- Ab dem 1. Januar 2024 müssen neue Heizungsanlagen im Neubau mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.
- Bestehende funktionierende Heizungen dürfen vorerst weiter betrieben werden, ohne Austauschpflicht. Das gilt solange, bis es eine kommunale Wärmeplanung gibt. Danach gilt auch für Bestandsheizungen die 65-Prozent-Regel.
- Defekte Erdgas- oder Ölheizungen haben eine 5-jährige Übergangsfrist für den Austausch.
- Erlaubte Heizungsoptionen umfassen Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Fernwärme, Pellet- und Holzheizungen, Solarthermie, Hybridheizungen, grüne Gas- und Ölheizungen.