Photovoltaik als Liebhaberei: Gesetzesneuerung seit 2023
Neue Steuerfrei-Regeln für PV-Anlagen
Bis Ende 2022 galt für private Betreiber von PV-Anlagen die "Liebhaberei-Regel", auch "Vereinfachungsregel" genannt. Damit konnten sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht befreien.
Seit 2023 ist die Liebhaberei-Regelung passè. Denn mit dem neuen Jahressteuergesetz fällt beim Kauf und Betrieb von Photovoltaikanlagen gar keine Mehrwertsteuer und Einkommenssteuer mehr an. Das spart nicht nur viel Geld, sondern auch viel Bürokratie. Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Änderung der Liebhaberei-Regelung.
Das erfahren Sie in diesem Artikel:
Photovoltaik: Neue Steuerfrei-Regeln ab 2023 ersetzen die bisherige Liebhaberei-Regelung
Bis Ende 2022 galt für private Betreiber von PV-Anlagen noch die "Liebhaberei-Regelung":
- Damit konnten sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommenssteuerpflicht befreien.
- Wer sich zusätzlich als Kleinunternehmer anmeldete, konnte sich auch von der Umsatzsteuerpflicht auf Erträge der PV-Anlage befreien.
- Weil die Liebhaberei-Regelung viel Bürokratie sparte, wurde sie auch "Vereinfachungsregel" genannt.
Seit 2023 fällt beim Kauf und Betrieb von Photovoltaikanlagen gar keine Mehrwertsteuer und Einkommenssteuer mehr an.
Das ist eine gute Nachricht für alle Betreiber von PV-Anlagen, denn mit der neuen Photovoltaik-Förderung sparen Sie nicht nur viel Geld, sondern auch viel Bürokratie. Sie brauchen (und können) deshalb auch keine Anträge beim Finanzamt auf die Liebhaberei-Regelung mehr stellen.
Jahressteuergesetz: Die wichtigsten Änderungen ab 2023
- Erträge aus PV-Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 30 kWp sind rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 von der Einkommensteuer befreit. Bislang war dies nur bis zu einer Maximalleistung von 10 kWp möglich.
- Seit dem 1.1.2023 entfällt auf neu installierte Anlagen die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer. Und das ganz automatisch. Das heißt, der hohe bürokratische Aufwand, der bislang für die Befreiung notwendig war, entfällt.
- Ab dem 1. Januar 2023 darf unbegrenzt Strom eingespeist werden. Die bisherige 70-Prozent-Grenze entfällt. Außerdem gibt es eine höhere Einspeisevergütung (gilt bereits seit Mitte 2022).
Was ist den PV-Anlagen-Besitzern, die schon vor 2023 gekauft haben?
Gehen jetzt alle leer aus, die sich schon im letzten Jahr eine neue Photovoltaikanlage aufs Dach montiert haben? Tatsächlich lohnt sich der Wegfall der Mehrwertsteuer vor allem für Neukäufer der Jahre 2023/2024, beim Kauf der Photovoltaikanlage. Doch generell profitieren alle PV-Anlagen-Besitzer.
Hier erfahren Sie, wie das funktioniert und wieviel Sie mit den neuen Steuererleichterungen sparen. Mehr dazu in unserem Artikel Photovoltaik: Ab 2024 dauerhaft ohne Mehrwertsteuer »
Photovoltaikanlagen: Steuerfrei für Neukäufer
In diesem Artikel gibt die Wüstenrot Bausparkasse einen guten Überblick zu den neuen Steuererleichterungen für neue PV-Anlagen »
Vereinfachungsregel galt nur bis 10 kWp Leistung − jetzt bis 30 kWp
Und es gibt eine weitere Neuerung. Die Photovoltaik Vereinfachungsregelung konnte bislang nicht pauschal auf alle PV-Anlagen angewendet werden.
Sie galt nur für Anlagen bis zu einer Leistung von bis zu 10 kWp. Seit 2023 gilt sie für alle PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp. Das ist so großzügig bemessen, dass so gut wie alle privaten Anlagen von der neuen Regelung profitieren.
Die Vereinfachungsregel: Deshalb kam es zur Gesetzesneuerung
Private PV-Anlagen-Besitzer galten noch bis Ende 2022 aus steuerlicher Sicht als Unternehmer (da sie mit der Einspeisevergütung "Einnahmen" generierten) und die PV-Anlage als Gewerbebetrieb.
Damit waren sie für Ihre PV-Anlage einkommens- und umsatzsteuerpflichtig. Ein Ärgernis für viele Eigenheimbesitzer − zum einen aufgrund des Behördenwahnsinns, zum anderen, weil viele ohnehin keine nennenswerten Erträge mit der Einspeisevergütung erwirtschafteten. Auch der bürokratische Aufwand als "Unternehmer" war extrem hoch.
Mit der Vereinfachungsregel, die ab Juni 2021 galt, sollte für PV-Anlagen-Besitzer alles einfacher werden. Hauseigentümer, die eine PV-Anlage betrieben, konnten unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommenssteuerpflicht befreit werden. Die Photovoltaik galt dann nicht mehr als "Gewerbe", sondern als "Liebhaberei".
Die Umsatzsteuerpflicht konnte man wiederum nur mit der Kleinunternehmer-Regelung umgehen (vorausgesetzt die Höhe des Umsatzes, der mit der PV-Anlage erwirtschaftet wurde, war nicht zu hoch).
Letztlich führte die Vereinfachungsregel zwar bereits zu einer gewissen steuerlichen Vereinfachung, aber nach wie vor blieb der behördliche Aufwand weiterhin hoch. Zudem mussten PV-Anlagen-Besitzer mit mehreren Nachteilen leben: Entweder mit überbordender Bürokratie (wenn sie sich gegen die Kleinunternehmerregelung und für die Regelbesteuerung entschieden) oder mit finanziellen Verlusten, da man mit der Kleinunternehmerregelung Kosten, die durch die PV-Anlage entstanden, steuerlich nicht mehr absetzen konnte. Alle diese Nachteile wurden mit der Gesetzesnovelle jetzt beseitigt.
Gesetzliche Neuerungen: Die Vereinfachungsregel gilt jetzt für (fast) alle
Seit 2023 ist für Betreiber von Photovoltaikanlagen jetzt alles noch einfacher und günstiger geworden. So sind Photovoltaikanlagen bis 30 kWp generell von der Einkommen- und Mehrwertsteuer befreit, ohne dafür separate Anträge einreichen zu müssen. Besonders für Neukäufer von Photovoltaikanlagen ist das interessant, denn sie bekommen Ihre Photovoltaikanlage im Idealfall um 19 Prozent günstiger, weil die Mehrwertsteuer wegfällt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde außerdem beschlossen, dass ab 2022/2023 keine Umsatzsteuer auf die erwirtschafteten Erträge anfällt. Auch das spart jede Menge Bürokratie und Geld. Die bisherigen Liebhaberei- und Kleinunternehmer-Regeln wurden somit praktisch im neuen Gesetz aufgelöst.
Stand: Januar 2024