Zweckentfremdung der Garage: Was ist erlaubt?

Gerichtsurteile und Regelungen
Garagen sind in erster Linie dafür gedacht, Autos sicher und trocken unterzustellen. Die Garagenverordnungen der Bundesländer sollen sicherstellen, dass Garagen tatsächlich zum Parken genutzt werden – und nicht als Lagerraum oder Werkstatt dienen. Der Grund: Weniger zweckentfremdete Garagen bedeuten mehr freie Parkplätze auf der Straße. Doch was ist mit Fahrrädern, Motorrädern oder zusätzlichen Gegenständen wie Grill, Gartenmöbeln oder Winterreifen? Ist es erlaubt, die Garage als Lagerstätte oder Werkstatt zu nutzen und dort zu basteln?
Das erfahren Sie in diesem Artikel:
- Was darf in der Garage abgestellt werden?
- Wie darf die Garage NICHT genutzt werden?
- Was als Zweckentfremdung der Garage gilt, steht in den Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer
- Welche Bußgelder drohen bei einer Zweckentfremdung der Garage?
- Gerichtsurteile zur Zweckentfremdung einer Garage
- Fazit
Was darf in der Garage abgestellt werden?

Grundsätzlich gilt: In der Garage dürfen nur Gegenstände gelagert werden, die zum Auto gehören oder den Garagenzweck nicht beeinträchtigen. Dazu zählen:
Autozubehör:
- Wagenheber
- Autoreifen
- Starthilfekabel und Ersatzbirnen
- Kindersitz
- Warndreieck
- Eiskratzer
- Reinigungsmittel und Scheibenreiniger
- Schmier- und Frostschutzmittel
- Verbandskasten
- Dachboxen und Gepäckträger
Betriebsstoffe:
- Öl in begrenzten Mengen und in dicht verschlossenen Behältern
- Je nach Garagenverordnung des Bundeslandes (siehe unten) dürfen kleine Mengen Treibstoff gelagert werden, z. B. bis zu 20 Liter Benzin und bis zu 200 Liter Diesel – oft nur bei Garagen bis 100 Quadratmetern.
Wie darf die Garage NICHT genutzt werden?

Die Zweckentfremdung der Garage kennt viele Gesichter: Eine Garage darf nicht als Spielzimmer, Gästezimmer, Verkaufsraum, Büro oder Abstellkammer für Gartenmöbel oder die Skiausrüstung genutzt werden.
Die Garage als Werkstatt zu nutzen ist nur dann erlaubt, wenn genügend Platz zum Abstellen eines Autos bleibt und keine örtlichen Bauvorschriften verletzt werden. Für einen Abend darf die Garage auch mal als Partyraum dienen – vorausgesetzt, danach wird alles wieder weggeräumt.
Übrigens: Auch wenn ein abgemeldeter Oldtimer in der Garage steht, kann das als Zweckentfremdung der Garage gelten, da das Fahrzeug dann dem eigentlichen Zweck der Garage zuwiderläuft. Falls ein Nachbar Anzeige erstattet, kann dies ein Bußgeld nach sich ziehen. Ob dies tatsächlich geahndet wird, hängt vom Einzelfall ab. In vielen Fällen bleibt es folgenlos, doch letztlich entscheidet darüber das zuständige Gericht.
Sonderfall Mieter: Darf mir der Vermieter bei Verstößen kündigen?
Die Zweckentfremdung der Garage kann eine Kündigung durch den Vermieter nach sich ziehen. Allerdings darf die Garage nicht separat gekündigt werden, wenn sie gemeinsam mit einer Wohnung vermietet wurde. Bei schwerwiegenden Verstößen und wiederholter Zweckentfremdung der Garage kann der Vermieter jedoch auch die gesamte Wohnung kündigen.
Fordert der Vermieter den Mieter aus Brandschutzgründen auf, die Garage zu räumen, sollte der Mieter dieser Aufforderung unbedingt nachkommen. Oft regelt bereits die Hausordnung, welche Gegenstände in der Garage gelagert werden dürfen und was als Zweckentfremdung der Garage gilt.
Benzin darf nur in geringen Mengen in der Garage gelagert werden. Fahrräder und Motorräder sind meist erlaubt – vorausgesetzt, es bleibt genügend Platz für das Auto. Allerdings kann der Mietvertrag abweichende Regelungen enthalten. Einige Vermieter betrachten das Abstellen von Motorrädern aus Brandschutzgründen als Zweckentfremdung der Garage.

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Was als Zweckentfremdung der Garage gilt, steht in den Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer
In Deutschland gibt es keine einheitliche Regelung zur Nutzung von Garagen. Viele Bundesländer haben jedoch eigene Garagenverordnungen (GaVo) oder vergleichbare gesetzliche Vorgaben. Zwar existiert eine Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarVO), die von der Bauministerkonferenz als Empfehlung entwickelt wurde, doch sie ist nicht verbindlich.
Wer eine Baugenehmigung für eine Garage erhält, darf diese nur zweckgebunden nutzen – das bedeutet, sie ist ausschließlich zum Abstellen eines Fahrzeugs vorgesehen und nicht als Abstellraum oder Büro nutzbar. Die nordrhein-westfälische Bauordnung (BauO NRW) definiert dies in § 2 Abs. 8 klar. Ähnlich regelt es die Bayerische Bauordnung (BayBO) in Art. 2 Abs. 8, wonach eine Garage vorrangig dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dient.
Wie oben erwähnt bedeutet dies nach gängiger Praxis jedoch nicht, dass Fahrräder in der Garage verboten sind (solange das Auto noch Platz findet). Grundsätzlich gilt: Wer seine Garage für andere Zwecke nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – selbst dann, wenn er gar kein Auto besitzt.
Welche Bußgelder drohen bei einer Zweckentfremdung der Garage?

Die Strafen für eine Zweckentfremdung der Garage sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
- In Bayern können schwere Verstöße mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
- In Baden-Württemberg drohen 100.000 Euro.
- In Hamburg drohen bis zu 20.000 Euro.
- In Hessen werden maximal 10.000 Euro fällig.
- In Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen liegt das Bußgeld nur bei 500 Euro. Auch in Sachsen beträgt die Strafe in der Regel 500 Euro, allerdings kann das Ordnungsamt zusätzlich den Abriss der Garage anordnen.
- Ein Sonderfall ist Berlin: Die Berliner Garagenverordnung wurde bereits 2004 abgeschafft und durch die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO) ersetzt. Daher gelten hier andere Vorschriften als in vielen anderen Bundesländern.
Grundsätzlich ist das Parken auf der Straße erlaubt, auch wenn eine Garage vorhanden ist – es sei denn, es gibt spezielle Regelungen wie Anwohnerparkzonen.
Die tatsächlichen Bußgelder hängen von der Schwere des Verstoßes und den Vorgaben der Kommune ab. Daher ist es ratsam, die spezifischen Regelungen des eigenen Bundeslandes oder der zuständigen Baubehörde zu prüfen.
Gerichtsurteile zur Zweckentfremdung einer Garage
Tatsächlich gibt es nur wenige Gerichtsurteile zur Zweckentfremdung der Garage. Einige Entscheidungen zeigen jedoch, wie Gerichte in solchen Fällen urteilen. Hier sind einige Beispiele:
Gerichtsurteil 1: Möbel statt Auto − 500 Euro Strafe
Verwaltungsgericht Darmstadt – Aktenzeichen 2 K 48/12.DA
Ein Mann aus Offenburg stellte Möbel und Fahrräder in seiner Garage ab und erhielt ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro. Er klagte dagegen, doch das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied am 5. Dezember 2012, dass die Strafe rechtmäßig sei. Begründung: Eine Garage darf nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden.
Gerichtsurteil 2: Garage als Werkstatt nutzen? Gericht untersagt Fremdnutzung
Verwaltungsgericht Neustadt – Aktenzeichen 4 L 677/15
Ein Unternehmer wollte eine Garage als Werkstatt nutzen und erhielt dafür zunächst die Genehmigung der Bezirksregierung. Doch Anwohner legten einen Eilantrag gegen die Fremdnutzung ein. Das Verwaltungsgericht Neustadt gab ihnen recht, da die Werkstatt kein ausnahmsweise genehmigter Handwerksbetrieb war, der in einem Wohngebiet zulässig wäre.
Gerichtsurteil 3: Eine Garage nur mit Pkw – sonst droht der Abriss
Verwaltungsgericht Mainz – Aktenzeichen 3 K 454/07
Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass eine Garage nur dann als solche gilt, wenn dort ein Pkw abgestellt werden kann. Ein Bauherr wollte ein Gebäude als Garage deklarieren, doch durch den Einbau von Fenstern und einer Holzdecke erfüllte es nicht die baurechtlichen Anforderungen. Folge: Das Bauwerk war nicht genehmigungsfähig und musste abgerissen werden.
Gerichtsurteil 4: Lagerung von Getränkekisten in der Tiefgarage verboten
Amtsgericht Stuttgart – Aktenzeichen 37 C 5953/15
Ein Mieter nutzte seinen Kfz-Stellplatz in einer Tiefgarage zur Lagerung von Getränkekisten. Das Amtsgericht Stuttgart untersagte diese Nutzung. Begründung: Ein Stellplatz ist primär zum Parken von Pkw und Zubehör vorgesehen. Die Lagerung von Vorräten gehöre in geschlossene Räume und stelle eine nicht erlaubte Nutzung dar.
Gerichtsurteil 5: Wann ist eine Garage eine Garage?
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Aktenzeichen 6 U 117/20
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass ein neu errichteter Garagenbau abgerissen werden muss, weil er die vorgeschriebenen Grenzabstände zum Nachbargrundstück nicht einhielt. In Hessen sind Garagen unter bestimmten Voraussetzungen von Abstandsflächen befreit – doch hier nicht, da der Bau zusätzliche Merkmale wie eine Terrasse, Beleuchtung, Lichtkuppeln und eine Glasfalttür aufwies. Das Gericht sah dies als Hinweis auf eine Nutzung als Aufenthaltsraum und ordnete den Abriss an.
Wer Ärger mit dem Nachbarn hat, sollte auf der Hut sein
Die Kontrolle der Zweckentfremdung der Garage hat für Behörden meist keine hohe Priorität. In der Regel werden Garagen nur überprüft, wenn eine Beschwerde eingeht – häufig durch Nachbarn oder Vermieter.
Wird eine Garage nicht zweckentsprechend genutzt, kann das Ordnungsamt folgende Maßnahmen ergreifen:
- Sie kann dazu auffordern, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, z. B. nicht erlaubte Gegenstände wegzuräumen.
- Sie kann ein Bußgeld verhängen, dessen Höhe vom jeweiligen Bundesland abhängt.
- Sie kann eine Rückbau- oder Nutzungsuntersagung verhängen, falls die Zweckentfremdung der Garage gravierend ist oder baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
Ein Abriss wird nur in Extremfällen angeordnet – etwa wenn die Garage illegal errichtet wurde oder erhebliche Sicherheitsmängel bestehen.
Fazit: Autos parken und Zubehör lagern sind erlaubt – alles andere gilt meist als Zweckentfremdung der Garage
- In der Garage dürfen nur Gegenstände aufbewahrt werden, die zum Auto gehören.
- Eine Nutzung als Spielzimmer, Gästezimmer, Verkaufsraum, Werkstatt, Büro oder Abstellraum für Gartenmöbel ist nicht erlaubt.
- Verstöße gegen die festgelegte Garagennutzung in der Hausordnung können dazu führen, dass der Vermieter Wohnung und Garage kündigt.
- Viele Bundesländer haben eigene Garagenverordnungen, die genau regeln, was als Zweckentfremdung der Garage gilt.
- Bei schweren Verstößen drohen Bußgelder zwischen 500 und 500.000 Euro.
- Gerichtsurteile bestätigen, dass die Zweckentfremdung der Garage strafbar ist.
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