WEG-Gesetz: Die wichtigsten Regelungen für Wohnungseigentümer

Ein historisches Mehrfamilienhaus mit Balkonen und blühenden Bäumen davor unter einem klaren blauen Himmel.

Kompakt und verständlich erklärt

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Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz) bildet die rechtliche Grundlage für das Zusammenleben in Wohnungseigentümergemeinschaften. Es regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sowie des Verwalters und ist daher für alle Beteiligten von zentraler Bedeutung.

Dieser Artikel gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des WEG und erläutert, was Sie als Eigentümer einer Wohnung wissen müssen.

Das erfahren Sie in diesem Artikel:

  1. §§ 1−2 WEG-Gesetz: Zentrale Begriffe − Wohneigentum, Teileigentum und Gemeinschaftseigentum
  2. §§ 3−8 WEG-Gesetz: Wohnungseigentum rechtlich korrekt erwerben
  3. §§ 9a−11 WEG-Gesetz: Die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
  4. §§ 13−17 WEG-Gesetz: Rechte und Pflichten der Eigentümer
  5. §§ 19−21 WEG-Gesetz: Verwaltung und bauliche Veränderungen
  6. §§ 23−29 WEG-Gesetz: Gemeinsame Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
  7. §§ 26−29 WEG-Gesetz: Rolle und Funktion des Verwalters

Im Überblick: Die zentralen Bestimmungen des WEG-Gesetzes

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz) bildet die rechtliche Grundlage für alles, was mit Wohnungseigentum in Deutschland zu tun hat. Es umfasst insgesamt 49 Paragrafen, die in drei Abschnitte unterteilt sind. Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten Regelungen aus den §§ 1−29, die sich mit dem Wohnungseigentum befassen. So haben Sie alles Wichtige schnell zur Hand.

Gesetzestexte sind komplex. Wenn Sie sich ganz sicher sein wollen, sollten Sie im Gesetzestext nachschlagen. Hier finden Sie den kompletten Gesetzestext des WEG »

WEG-Reform von 2020

Das WEG-Gesetz wird immer wieder verändert und angepasst. Die letzte große Änderung stammt aus 2020. Was hier am vorherigen Gesetzestext geändert wurde, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst: WEG-Reform: Wichtige Neuerungen für Wohnungsbesitzer

§§ 1−2 WEG-Gesetz: Zentrale Begriffe − Wohneigentum, Teileigentum und Gemeinschaftseigentum

Der erste Abschnitt des WEG-Gesetzes definiert die zentralen Begriffe. Um sie zu verstehen, muss man allerdings auch noch ein paar andere Ausdrücke kennen, daher haben wir hier einmal die wichtigsten Fachausdrücke aufgeführt.

  • Sondereigentum: Dies ist Ihr persönliches Eigentum innerhalb des Hauses, wie z.B. Ihre Wohnung oder Ihr Kellerraum. Diese Bereiche können Sie individuell gestalten und nutzen.

  • Sondernutzungsrecht erlaubt einem Eigentümer das exklusive Nutzungsrecht an einer gemeinschaftlichen Fläche, ohne dass ihm diese Fläche rechtlich gehört. Die Fläche gehört also weiterhin allen Eigentümern gemeinsam.
  • Wohnungseigentum: Dies ist ein Teil des eben erklärten Sondereigentums − nämlich das Recht an Ihrer Wohnung. Sie gehört Ihnen, und Sie können damit tun, was Sie möchten, solange Sie die Hausordnung und Gesetze einhalten.

  • Teileigentum: Dies ist ähnlich wie Wohnungseigentum, jedoch handelt es sich hierbei um Räume, die nicht zum Wohnen gedacht sind, wie z.B. ein Büro oder eine Werkstatt. Auch diese Räume können Ihnen allein gehören.
  • Miteigentum(santeil): Dies ist der Anteil, den Sie am gesamten Gebäude und Grundstück besitzen. Wenn Ihnen eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gehört, besitzen Sie auch einen Teil des gesamten Hauses und Grundstücks mit. Dieser Anteil wird meist nach der Größe Ihrer Wohnung im Vergleich zur Gesamtgröße des Hauses berechnet. Er ist vor allem bei Abstimmungen wichtig.

  • Gemeinschaftseigentum: Dies sind alle Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die allen Eigentümern gemeinsam gehören, wie das Treppenhaus, der Garten oder die Fassade. Diese Bereiche können nicht von einer einzelnen Person allein genutzt oder verändert werden.

In diesem ersten Abschnitt des WEG-Gesetzes geht es unter anderem darum, dass eine Wohnung (Wohnungseigentum) oder ein gewerblicher Raum (Teileigentum) immer nur zu einem einzigen Grundstück gehören darf, nicht zu mehreren. (§ 1 WEG-Gesetz).

§§ 3−8 WEG-Gesetz: Wohnungseigentum rechtlich korrekt erwerben

Zwei ältere Menschen, ein Mann und eine Frau, stehen an einem Holzzaun und unterhalten sich lächelnd.
Ein liebes Wort über den Zaun: Schön, wenn es in der Eigentümergemeinschaft so harmonisch zugeht.
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Es gibt zwei Möglichkeiten, Wohnungseigentum zu bilden: Entweder räumt man jemandem vertraglich Sondereigentum ein (§ 3) oder man teilt eine Immobilie auf (§ 8). Wohneigentum und Sondernutzungsrechte entstehen durch einen Vertrag (§ 3 WEG-Gesetz).

  • Sondereigentum muss klar definiert werden
    Sondereigentum kann man erwerben für einzelne Wohnungen oder Räume, die in sich abgeschlossen sind. Das bedeutet, dass sie ggf. auch verändert werden könnten, ohne das gemeinschaftliche Eigentum oder das anderer Sondereigentümer (anderer Wohnungsbesitzer) einzuschränken. Das gilt auch für Stellplätze und Grundstücksflächen außerhalb des Gebäudes; sie müssen im sogenannten Aufteilungsplan genau definiert sein.
  • Dokumentation im Grundbuch
    Damit alles korrekt dokumentiert und nachvollziehbar ist, was es bezüglich der Eigentumsverhältnisse zu wissen gibt, muss das Sondereigentum im Grundbuch eingetragen werden,  Für jeden Miteigentumsanteil wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt, die Grundbuchvorschrift.
  • Gemeinschaftliches Eigentum bleibt bestehen
    Wenn Sondereigentum zugewiesen wird, muss jederzeit sichergestellt sein, dass wichtige Teile des Gebäudes und gemeinschaftlich genutzte Anlagen (beispielsweise das Treppenhaus) im gemeinschaftlichen Eigentum bleiben. So ist sichergestellt, dass sie weiterhin erhalten bleiben und von allen genutzt werden können (§ 5 WEG-Gesetz).
  • Miteigentumsanteile schaffen
    Der Eigentümer eines Grundstücks hat außerdem die Möglichkeit, Miteigentumsanteile zu schaffen, die mit Sondereigentum verbunden sind. Der Eigentümer kann beispielsweise aus einem Mietshaus einzelne Wohnungen herauslösen und in Eigentumswohnungen umwandeln und verkaufen. Das ist praktisch, wenn das Haus oder Grundstück verkauft oder aufgeteilt werden soll.

§§ 9a−11 WEG-Gesetz: Die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • Rechtsfähige Gemeinschaft
    § 9a WEG-Gesetz legt fest, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist. Das heißt, sie kann als eigenständige juristische Person auftreten. Das ist nötig, um die Rechte und Pflichten gut verwalten zu können. So ist klar, wer für was gerade steht und das Gemeinschaftsvermögen ist vor individuellen wirtschaftlichen Problemen der Eigentümer geschützt.
  • Vertretung durch einen Verwalter
    Die Eigentümergemeinschaft wird durch einen Verwalter vertreten (§ 9b WEG-Gesetz). Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter. Wenn es keinen Verwalter gibt, vertreten die Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gemeinschaftlich.
  • Schutz der Gemeinschaft
    Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist vor einer willkürlichen Auflösung geschützt (§ 11 WEG-Gesetz). Sie kann nur unter bestimmten Umständen aufgelöst werden. Auch beim Verkauf von Wohnungseigentum kann man Bedingungen stellen, um die Interessen der Gemeinschaft zu schützen (§ 12 WEG-Gesetz) − beispielsweise um zu verhindern, dass unerwünschte Käufer die Eigentümergemeinschaft stören. Zudem hat man so ein wenig Kontrolle über die Zusammensetzung der Eigentümer.
Nachbarn unterhalten sich am Gartenzaun

Rechte und Pflichte einer Eigentümergemeinschaft

Dieser Artikel der Wüstenrot Bausparkasse gibt einen Überblick über die Rechte und Pflichten einer Eigentümergemeinschaft, die Eigentümerversammlung sowie die geltenden Stimmrechte und Mehrheiten: Rechte und Pflichten einer Eigentümergemeinschaft »

§§ 13−17 WEG-Gesetz: Rechte und Pflichten der Eigentümer

  • Rechte
    Jeder Wohnungseigentümer kann mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, es bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, solange dies nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt (§ 13 WEG-Gesetz).
  • Pflichten
    Wohnungseigentümer sind dazu verpflichtet, sich an die gemeinschaftlichen Regeln zu halten und notwendige Maßnahmen zuzulassen (§ 14 WEG-Gesetz). Sie müssen es beispielsweise hinnehmen, dass ihr Sondereigentum betreten wird, wenn das zur Erfüllung der Gemeinschaftspflichten notwendig ist. Außerdem dürfen Sie das Sondereigentum anderer nicht unnötig beeinträchtigen. Auch Nutzer, die nicht Eigentümer sind (das Gesetz spricht von Dritten), müssen zur Erhaltung und zum geordneten Zusammenleben beitragen (§ 15 WEG-Gesetz).
  • Faire Aufteilung
    Jedem Wohnungseigentümer steht ein seinem Anteil entsprechender Teil der "Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums" und des Gemeinschaftsvermögens zu (§ 16 WEG-Gesetz). Diese Regelung legt fest, wie der Nutzen und Kosten innerhalb der Eigentümergemeinschaft verteilt werden. So ist sichergestellt, dass alle Eigentümer fair an den Vorteilen des gemeinschaftlichen Eigentums teilhaben, aber auch die Kosten entsprechend ihrer Anteile tragen.
  • Umgang mit Querulanten in der Eigentümergemeinschaft
    Wenn ein Wohnungseigentümer seine Pflichten so stark verletzt, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft für die anderen unzumutbar ist, kann die Gemeinschaft verlangen, dass sein Wohnungseigentum verkauft oder abgetreten wird (§ 17 WEG-Gesetz). Das gilt insbesondere bei wiederholten groben Pflichtverletzungen, trotz Abmahnung. Gründe dafür können zum Beispiel sein, dass ein Eigentümer über Monate hinweg sein Wohngeld nicht gezahlt hat, sich nicht an die Hausordnung hält oder sich gegenüber der Gemeinschaft oder dem Verwalter beleidigend geäußert hat.
Ein Mann und eine Frau diskutieren lebhaft über einem Metallzaun in einem grünen Garten.
Querulanten gibt es in fast jeder Wohnungseigentümergemeinschaft. Wenn gutes Zureden und eine gemeinsame Mediation nicht mehr helfen, sieht das WEG-Gesetz auch drastischere Maßnahmen vor.
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Leserfrage: „Wir haben einen Querulanten in der Eigentümergemeinschaft. Was können wir tun?“

Querulanten in der Wohnungseigentümergemeinschaft können die Verwaltung und das Zusammenleben in der Gemeinschaft erheblich stören. Sie blockieren Mehrheitsentscheidungen oder lösen Konflikte aus. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gibt den Wohnungseigentümern eine rechtliche Handhabe, gegen problematische Nachbarn vorzugehen.

Wohnungseigentümergemeinschaften können gegen Querulanten durch Schlichtung, Abmahnung oder sogar Klage vorgehen. Als drastischstes Mittel sieht das WEG in § 17 die Möglichkeit vor, den Querulanten zum Verkauf seiner Wohnungseigentumsanteile zu zwingen. Mit einem solchen Fall beschäftigt sich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen V ZR 339 / 17). Hier wies das Gericht dem Querulanten nach, dass er die Eigentümergemeinschaft gezielt stört und „rechtsmissbräuchliche“ Anträge stellt, um den Verwalter loszuwerden. Die Eigentümer mahnten ihn ab und das Gericht bestätigte dies.

§§ 19−21 WEG-Gesetz: Verwaltung und bauliche Veränderungen

Eine weiße Wallbox in einer Garage mit einem Elektroauto im Hintergrund.
Die Wallbox gehört zu den privilegierten Maßnahmen, die Miteigentümer dulden müssen – sie müssen sich aber nicht an den Kosten beteiligen.
Wallbox

Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 19 WEG-Gesetz) gehören unter anderem

  • die Aufstellung einer Hausordnung,
  • die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
  • der Versicherungsschutz,
  • die Ansammlung einer Erhaltungsrücklage und
  • die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

Als Wohnungseigentümer darf man auf eigene Kosten bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum verlangen, wenn sie der Barrierefreiheit, der E-Mobilität, dem Einbruchschutz oder dem Zugang zu schnellem Internet dienen. Bauliche Veränderungen, die mehrheitlich beschlossen werden oder sich amortisieren, muss man als Wohnungseigentümer im Verhältnis seiner Anteile tragen.

Wenn die Kosten einer baulichen Veränderung auf alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile verteilt werden sollen, ist eine doppelt qualifizierte Mehrheit nötig (§ 20 und § 21 WEG-Gesetz). Das heißt, mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen müssen zustimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sein.

WEG-Reform von 2020: Neue Handhabe gegen Störer und Querulanten

Ob Balkonkraftwerk, Rollstuhlrampe oder einbruchsichere Fenster − das alles sind wichtige Sanierungsmaßnahmen. Früher war es möglich, dass einzelne Querulanten in der Wohnungseigentümergemeinschaft sie blockieren.

Dank der Reform des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, kurz WEG (2020), geht das jetzt zum Glück nicht mehr. Für Wohnungsbesitzer ist es damit viel einfacher geworden, bauliche Veränderungen und energieeffiziente Sanierungen am Gemeinschaftseigentum durchzusetzen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr zu den Neuerungen des WEG-Gesetzes »

Urteil zur Barrierefreiheit: Eigentümergemeinschaften müssen zustimmen

Mitglieder von Eigentümergemeinschaften haben in der Regel Anspruch auf den Einbau behindertengerechter Vorrichtungen in Gemeinschaftsflächen, unabhängig von der individuellen Betroffenheit. Dies stellte der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzurteilen fest (BGH, Az. V ZR 244/22; V ZR 33/23).

Im ersten Fall wollten Eigentümer eines Jugendstil-Hinterhauses einen Außenaufzug installieren. Im zweiten Fall wollte ein Erdgeschossbewohner einen behindertengerechten Zugang zu seiner Gartenparzelle schaffen. Der Bundesgerichtshof entschied letztlich in beiden Fällen für die beiden Antragsteller. Das Urteil besagt, dass Umbaumaßnahmen zugunsten körperlich eingeschränkter Menschen erleichtert werden sollten, solange keine grundlegende Umgestaltung erfolgt, die andere Eigentümer unbillig benachteiligt. In den vorliegenden Fällen lagen keine atypischen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vor, somit sollte die Genehmigung erteilt werden.

§§ 23−29 WEG-Gesetz: Gemeinsame Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

Eine Hand wird in einem Raum voller Menschen hochgehoben, als ob sie eine Frage stellen oder sich melden möchte.
Die Beschlussfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gemäß § 25 Abs. 1 WEG (sogenannte Mehrheitsbeschlüsse). Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn die Kosten für eine bauliche Veränderung auf alle Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Anteile verteilt werden sollen, ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des WEG-Gesetzes).
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  • Eigentümerversammlung
    Gemeinsame Beschlüsse werden bei einer Versammlung der Wohnungseigentümer gefasst (§ 23 WEG-Gesetz). Die Wohnungseigentümer können auch von zu Hause aus an der Versammlung teilnehmen, beispielsweise per dazugeschalteten Videocall. Wenn alle Eigentümer schriftlich ihr OK geben, sind auch Beschlüsse gültig, die ohne Versammlung gefasst werden.
  • Mindestens eine Versammlung pro Jahr
    Der Verwalter muss mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Wohnungseigentümer einberufen. In bestimmten Fällen kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein ermächtigter Wohnungseigentümer die Versammlung einberufen. Der Verwalter leitet die Versammlung, sofern nichts anderes beschlossen wird. Über die Beschlüsse muss eine Mitschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer unterschrieben wird (§ 24 WEG-Gesetz).
  • Die Mehrheit entscheidet
    Im WEG-Gesetz steht, dass bei einer Beschlussfassung die Mehrheit entscheidet (§ 25 WEG-Gesetz). Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Wenn mehrere Eigentümer gemeinsam eine Wohnung besitzen, müssen sie sich abstimmen. Vollmachten müssen schriftlich erteilt werden. Ein Wohnungseigentümer darf nicht abstimmen, wenn der Beschluss ihn persönlich betrifft oder wenn er verurteilt wurde.

§§ 26−29 WEG-Gesetz: Rolle und Funktion des Verwalters

Ein lächelnder Mann in einem grauen Anzug sitzt an einem Schreibtisch und hält ein Dokument in der Hand.
Die Regelung für den zertifizierten Verwalter wurde im Rahmen der WEG-Reform eingeführt. Gemäß § 19 im WEG-Gesetz haben Wohnungseigentümer das Recht, im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Ernennung eines zertifizierten Verwalters zu fordern.
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  • 3- bis 5-jährige Amtszeit
    Die Wohnungseigentümer entscheiden, wer als Verwalter eingesetzt und wieder abberufen wird. Die Bestellung gilt für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung für maximal drei Jahre. Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Der Vertrag läuft dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung aus (§ 26 WEG-Gesetz).
  • Zertifizierter Verwalter
    Das WEG-Gesetz regelt, dass die Verwaltung professionell und kompetent ist. Wenn ein Verwalter zertifiziert ist, heißt das, dass er weiß, was er tut, und dass er die Eigentümergemeinschaft gut vertreten kann. Ein Verwalter muss vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung machen, um zertifiziert zu werden. Damit wird bestätigt, dass er die nötigen Kenntnisse für die Tätigkeit als Verwalter hat. (§ 26a WEG-Gesetz)
  • Rechte und Pflichten des Verwalters
    Die Regeln in § 27 WEG-Gesetz legen fest, was der Verwalter tun und lassen darf. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums reibungslos und im Sinne der Eigentümergemeinschaft abläuft.
  • Wirtschaftsplan
    Der Verwalter muss jedes Jahr einen Wirtschaftsplan aufstellen und nach Ablauf des Jahres eine Jahresabrechnung erstellen (§ 28 WEG-Gesetz). Zudem muss der Verwalter einen Bericht über das Vermögen erstellen. Dort muss er auch angeben, wie hoch die Rücklagen sind und was zum Gemeinschaftsvermögen gehört.
  • Mitglieder des Verwaltungsbeirats
    Die Wohnungseigentümer können sich Personen aus ihrem Kreis aussuchen und als Mitglieder des Verwaltungsbeirats bestimmen. Der Verwaltungsbeirat hilft dem Verwalter und kontrolliert, ob er seine Arbeit gut macht. Außerdem überprüft der Beirat den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung, bevor diese beschlossen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats arbeiten ehrenamtlich, sprich, sie bekommen kein Geld dafür. Sie haften nur, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (§ 29 WEG-Gesetz).

Tipps für den Kauf einer Eigentumswohnung

Eigentumswohnungen sind beliebt, besonders in unseren lebhaften Städten. Der Kauf einer Wohnung kann allerdings etwas knifflig sein: Man erwirbt nicht nur Gemeinschaftseigentum, sondern auch Sondernutzungsrechte und wird Teil einer Eigentümergemeinschaft. Welche Punkte Sie beim Kauf einer Eigentumswohnung beachten sollten, erklärt Ihnen dieser Artikel der Wüstenrot Bausparkasse: Was gibt es beim Kauf einer Eigentumswohnung zu beachten?

Hinweis: Ohne Gewähr! Die bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie decken nicht alle individuellen Fälle ab. Außerdem haben wir sie für Laien etwas vereinfacht. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.

Stand: August 2024